Sabbatical, unbezahlte Freistellung, Sonderurlaub oder Bildungsurlaub?

Sabbatical-Konzept
Sabbatical Konzepz ©Elnur_/depositphotos.com

Die „Batterien“ auftanken, mal wieder so richtig zur (inneren) Ruhe kommen oder endlich eine neue Sprache in einem anderen Land lernen? Im beruflichen Alltag bleibt für solche Wünsche oft viel zu wenig Zeit. Moderne Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern zahlreiche Gelegenheiten, sich eine kleine oder große Auszeit vom Job zu nehmen, um für eine gute Work-Life-Balance zu sorgen.

Sabbatical – beliebte Form der bezahlten Auszeit

Sabbatica Auszeit vom Unterrnehmen
Sabbatica Auszeit vom Unterrnehmen / ©Elnur_/depositphotos.com

Beliebt ist das Modell „Sabbatical“ bei Arbeitnehmern. Klingt modern – ist es auch! Beim Sabbatical handelt es sich um eine längere Auszeit vom Job (üblich sind je nach Vereinbarung 3, 6 oder 12 Monate), in der das Arbeitsverhältnis quasi auf Eis gelegt, aber nicht beendet wird. Ein gesetzlicher Anspruch besteht auf diese Form der Auszeit zwar nicht, dennoch bieten immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern diese attraktive Möglichkeit. In der Regel sind alle Bedingungen für das Sabbatical vertraglich genau festgelegt. Angesammelt werden kann das Guthaben etwa durch die Abgeltung von Überstunden und nicht verbrauchten Urlaubstagen, aber auch durch einen festen Betrag, der monatlich vom Lohn abgezogen und vom Arbeitgeber angespart wird. Ist ausreichend Guthaben angesammelt, um die Auszeit problemlos finanzieren zu können, darf der Mitarbeiter ins Sabbatical starten. Nach dessen Ende kehrt er an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück. Ein Vorteil: Im Gegensatz zum unbezahlten Sonderurlaub erhält der Mitarbeiter auch im Sabbatical wie gewohnt seinen Lohn und bleibt weiterhin kranken- und rentenversichert.

Fast überall besteht ein Anspruch auf Bildungsurlaub

Gesetzlichen Anspruch haben Angestellte in fast allen Bundesländern (außer Sachsen und Bayern) auf einen Bildungsurlaub in NRW oder einem anderen Bundesland. Allerdings wissen das viele nicht und fordern es auch nicht beim Arbeitgeber ein. Bilden kann man sich etwa zu einem Thema, das einen im Beruf zusätzlich qualifiziert, aber auch zu anderen Themen, etwa um eine neue Sprache zu lernen, eine neue Sportart auszuüben oder die persönliche Entwicklung zu fördern. Meist besteht ein Anspruch auf fünf Tage pro Jahr oder zehn Tage innerhalb von zwei Jahren, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewähren muss. Während des Bildungsurlaubs ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn ohne Abzüge wie gewohnt weiterzuzahlen.

Unbezahlte Freistellung

Manchmal gibt es im Leben unvorhergesehene Ereignisse, die eine Auszeit vom Job nötig machen. Dafür müssen Arbeitnehmer nicht unbedingt kündigen, sondern sollten das Gespräch mit dem Chef suchen. Eventuell lässt sich dabei eine individuelle Auszeit vereinbaren, wie etwa eine unbezahlte Freistellung. Da der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht arbeitet, besteht allerdings auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Für die Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitnehmer während der Freistellung selbst aufkommen. Ein Vorteil ist, dass der Job nach der vertraglich festgelegten Auszeit immer noch zur Verfügung steht.

Sonderurlaub zur Pflege Angehöriger

Urlaub für die Pflege Angehöriger
Urlaub für die Pflege Angehöriger / ©AndrewLozovyi/depositphotos.com

Immer ein Grund für Sonderurlaub sind kranke Angehörige, sei es die eigenen Kinder oder pflegebedürftige Eltern. Um die Pflege und Versorgung (z. B. nach einem Unfall oder bei schwerer Erkrankung) zu sichern, gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sonderurlaub. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht laut Pflegezeitgesetz bei einer sehr kurzen Urlaubsdauer von maximal 10 Tagen. Schaffen es Angehörige nicht, in diesem Zeitraum eine bedarfsgerechte Pflege für ihre Angehörigen zu organisieren, ist eine Verlängerung in Form eines unbezahlten Sonderurlaubs möglich, allerdings mit allen finanziellen Nachteilen.

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